Hallo zusammen,
es gab eine Nachfrage zur Antwort auf die Frage 10. Richtig ist die Lösung: "Zur höchstzulässigen Arbeitszeit besteht in der fraglichen
Doppelwoche noch eine Differenz von 30 Stunden."
Dazu unser Hinweis: Die tägliche Arbeitszeit kann nach § 3 ArbZG auf bis zu 10 Stunden ausgedehnt werden. Diese Begrenzung gilt trotz der Sonderregelung in § 21 a ArbZG auch für Kraftfahrer. Die Woche hat 6 Arbeitstage; Doppelwoche 12 Arbeitstage, 12 x 10 = 120 abzüglich 90 Std. Lenkzeit = 30
Liebe Grüße aus dem Best Azubi-Team
Lösung zu Frage 10 (Wissensfrage)
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Jan 13th 2021, 10:36 | |
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