Frage 6 - Haftung bei teil- bzw. vollautonomem Fahren

Jan 10th 2018, 19:01

Hansa

Gesamt Themen : 6
Gesamt Beiträge : 42
Leider haben in meinem ersten Thema mit dem selben Namen die BB-Tags nicht richtig funktioniert, deswegen versuche ich es hier nochmal ohne BB-Tags:

Zu dieser Frage fällt mir, wenn ich die Drucksache 18/11300 des Bundestages (http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/113/1811300.pdf) vom 20.02.2017 folgendes ins Auge:

"Zu Nummer 3: Ergänzung von §12 StVG Die Ergänzung von §12 StVG dient dem Schutz des Opfers eines Unfalls im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Fahrzeugs mit hoch- oder vollautomatisierten Fahrfunktionen gemäß §1a StVG (neu). Bei Unfällen, die mit derartigen Fahrzeugen aufgrund eines Systemversagens verursacht werden, wird die Haftungshöchstgrenze in §12 StVG erhöht. Mangels vorhandener Erfahrungen mit hoch- oder vollautomatisierter Fahrfunktionen sind diese Höchstbeträge pauschal um 100 Prozent angehoben worden. Da den Fahrzeugführer im Falle eines unvermeidbaren Unfalls aufgrund technischen Versagens kein Verschulden trifft und dieser somit weder gemäß §823 BGB noch gemäß §18 StVG für den Ersatz des Schadens eintritt, verbleibt es bei einer Pflicht zum Schadensersatz durch den Halter des Kraftfahrzeugs gemäß §7StVG (Gefährdungshaftung). Die Erhöhung des Haftungshöchstbetrags erscheint in diesen Fällen angezeigt, weil die der Höhe nach unbeschränkte verschuldensabhängige Haftung des Fahrers entfällt."

Aus den letzten beiden Sätzen lese ich ganz klar, dass primär und nur der Halter des Fahrzeuges bei einem teil- bzw. vollautonem Fahrzeug haftbar ist, oder verstehe ich da was falsch?

Danke!
Jan 10th 2018, 19:34

SchonhardtRob

Gesamt Themen : 2
Gesamt Beiträge : 10
Hallo Hansa,

laut § 1b StVG Absatz (1) muss der Fahrer jederzeit bereit sein seinen Pflichten nach Absatz 2 nachzukommen.

(1) Der Fahrzeugführer darf sich während der Fahrzeugführung mittels hoch- oder vollautomatisierter Fahrfunktionen gemäß § 1a vom Verkehrsgeschehen und der Fahrzeugsteuerung abwenden; dabei muss er derart wahrnehmungsbereit bleiben, dass er seiner Pflicht nach Absatz 2 jederzeit nachkommen kann.

Absatz (2) besagt im Prinzip, dass er jederzeit den Straßenverkehr so verfolgen muss, dass er unverzüglich eingreifen kann. Das ist auch der Grund, weshalb zuerst der Fahrer Haftet. Kann der Fahrer beweisen, dass es ihm unmöglich gewesen ist die Kontrolle wieder zu übernehmen (z.B. mittels der Blackbox) Kann er die Haftung auf den Software oder Autohersteller "schieben".

(2) Der Fahrzeugführer ist verpflichtet, die Fahrzeugsteuerung unverzüglich wieder zu übernehmen,
1. wenn das hoch- oder vollautomatisierte System ihn dazu auffordert oder
2. wenn er erkennt oder auf Grund offensichtlicher Umstände erkennen muss, dass die Voraussetzungen für eine bestimmungsgemäße Verwendung der hoch- oder vollautomatisierten Fahrfunktionen nicht mehr vorliegen.

Zumindest habe ich das so verstanden. Hoffe ich konnte helfen.
Jan 10th 2018, 21:01

Hansa

Gesamt Themen : 6
Gesamt Beiträge : 42
Richtig, allerdings steht in §1b Nichts von Haftung, sondern nur von Rechten und Pflichten.

§7 sagt folgendes:

"§ 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Fahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Fahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Fahrzeug vom Halter überlassen worden ist. Die Sätze 1 und 2 sind auf die Benutzung eines Anhängers entsprechend anzuwenden."

Absatz 1 spricht ganz klar davon, dass der Halter haftbar ist, ohne auf den Führer überhaupt einzugehen.

Absatz 2 ist bei dieser Frage wohl eher nicht relevant.

Erst in Absatz 3 wird bestimmt, dass der Führer haftbar ist, WENN er OHNE Wissen und Willen des Halters mit dem KFZ unterwegs ist.

Dieser Fall wird jedoch in der Frage weder erwähnt noch angefragt, also würde ich weiterhin den Standpunkt verteidigen wollen, dass sowohl das StVG (welches im § 7 der die Haftung zum Thema hat autonomes Fahren gar nicht erwähnt) als auch die Drucksache die ich vorhin erwähnte ganz klar von einer Haftung des Halters ausgehen.

Die Drucksache bestätigt sogar noch, dass dies selbst bei autonomem Fahren der Fall ist
Jan 11th 2018, 14:34

laurazweigle

Gesamt Themen : 2
Gesamt Beiträge : 23
Ich sehe die Frage etwas anders:

In der Fragenstellung steht ja bereits drinnen: "[...] Die [!!] Vorschriften der Kfz-Halterhaftung blieben unverändert [!!] . Wer ist beim Einsatz von teil-/ vollautomatisierten Fahrzeugen primär verantwortlich - unabhängig von der [!!] grundsätzlich bestehenden Halterhaftung [!!] ?"

Nach dem normalen Menschenverstand hatte ich mich zunächst für die Antwort 2 Der Fahrzeugführer entschieden. Bei weiteren Nachforschungen bin ich noch darauf gestoßen:

https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2017/kw13-de-automatisiertes-fahren/499928

Hier steht: " „Wenn der automatisierte Modus das Fahrzeug steuert, liegt die Haftung beim Hersteller“, machte der Minister deutlich."

Weiter:

https://www.wbs-law.de/verkehrsrecht/autonomes-fahren-wer-haftet-75217/

"Auch die Haftungsfragen nach Unfällen wurden in dem neuen Gesetz geregelt. Wenn der Computer gefahren ist, dann haftet am Schluss der Hersteller."

=> Somit wäre die Antwort 1 "Der Kfz-Hersteller" richtig, oder?
Jan 15th 2018, 05:33

laurazweigle

Gesamt Themen : 2
Gesamt Beiträge : 23
Liebes Best-Azubi-Team, Bitte um Prüfung und Begründung dieser Frage. Laut meiner Quellen (s.o.) ist die Antwort 1 "Der Kfz-Hersteller" richtig. Daher finde ich, dass diese Antwort ebenso als richtig gewertet werden sollte.
Jan 23rd 2018, 15:38

Hassa

Administrator
Gesamt Themen : 15
Gesamt Beiträge : 38
Liebe Azubis,

Eure Fragen beantworten wir am besten der Reihe nach. Entscheidender Hinweis für euch: Hier ist deutlich nach der primären, also vorrangigen Haftung eben dem Halter gefragt:

Wer ist beim Einsatz von teil-/vollautomatisierten Fahrzeugen primär verantwortlich - unabhängig von der grundsätzlich bestehenden Halterhaftung?

Vorrangig bleibt der Fahrzeugführer verantwortlich. Er haftet nur dann nicht, wenn ihn nachweislich kein Verschulden trifft. Dann haftet der Halter auf Grund Gefährdungshaftung unbegrenzt, es sei denn, er kann sich entlasten (höhere Gewalt). Beim automatisierten Fahren tritt nun als letzter Anknüpfungspunkt für Schadensersatzansprüche der Hersteller des fehlerhaften Systems ein, das den Unfall/Schaden für den Führer und den Halter unabwendbar verursacht hat. Dabei hat der Geschädigte aber erst dann Ansprüche an den Hersteller, wenn die Mangelhaftigkeit seines Systems feststeht, dieser haftet dann erst sekundär nach Führer und Halter.

Zu den Zitaten: Was ein Minister vereinfachend auf Pressekonferenzen von sich gibt, ist belanglos. Die BT-Drucksache gibt die Rechtslage richtig wieder.

Wir hoffen, euch damit weiter geholfen zu haben.

Euer Best Azubi Team

Jan 23rd 2018, 15:52

Hansa

Gesamt Themen : 6
Gesamt Beiträge : 42
Hallo Hassa,

Du sagst die BT-Drucksache gibt die Rechtslage richtig wieder. Korrekt.

Allerdings beschreibt eben diese Sache die Rechtslagen als so definiert, dass der HALTER haftet. Kannst du zitieren, wo, in der Drucksache, die du ja als korrekt bezeichnest, erwähnt wird, dass der Führer VOR dem Halter haftbar ist? Sehe nämlich noch keine zitat, und die von mir gepostetrn Quellen zeigen meiner Meinung nach unanzweifelbar eine Haftung des Halters an.

Wie gesagt, darin dass die BT-Drucksache richtig ist sind wir uns einig, nicht aber in den Inhalten der Drucksache.

Ihr fragt nach Teil- bzw Vollautomehm fahren. Das bedeutet, das Fahrzeug wird von dem System (Teil-)gelenkt. Genau in diesem Fall schreibt die Drucksache, dass der Halter haftbar ist.

Würde mich über genaue Quellenangabe aus der Drucksache freuen, da ich sonst eure Lösung weiterhin nicht nachvollziehen kann.

Übrigens: Die in der Fragestellung benutzte Formulierung "unabhängig von" bedeutet meiner Meinung nach nicht "mal abgesehen von". 2+2 ist ja auch weiterhin 4, auch wenn ich Frage, "was ist 2+2, unabhängig von der Lösung 4?"

Login

E-Mail
Passwort

Passwort vergessen?

Social Media

Dir gefällt Best Azubi?

Best Azubi: Wir machen mit!

Das Logo zum Download!

Das Best Azubi Logo zum Download für Ihren Internetauftritt oder zum Abdruck in Printmedien!

KONTAKT

TECVIA GmbH

Marketing
Aschauer Strasse 30 | 81549 München
Tel.: 0 89 / 20 30 43 - 21 36
E-Mail: bestazubi@tecvia.com
www.best-azubi.de