Frage 6

Dec 14th 2018, 11:59

Stefan_Kuhn

Gesamt Themen : 3
Gesamt Beiträge : 4
Frage 6 Antwort B, da ein gebietsfremder Spediteur eine bestimmte Anzahl von Kabotage-Fahrten innerhalb von sieben Tagen durchführen darf.
Es ist jedoch nirgends sicher belegt, das dies unbegrenzt ist.

Frage 7
Antwort B, da in dem aktuellsten Bericht (2015) 11,70% genannt werden. Somit ist 12,85 reine Spekulation, da kein aktuellerer Bericht veröffentlicht wurde.
wo ist dies belegt
Dec 14th 2018, 12:29

MatthiasBue

Gesamt Themen : 1
Gesamt Beiträge : 5
In dieser Statistik der Bundesagentur für Arbeit.
Tabelle "SVB- Tabelle 1".
https://statistik.arbeitsagentur.de/nn_31966/SiteGlobals/Forms/Rubrikensuche/Rubrikensuche_Form.html?view=processForm&resourceId=210368&input_=&pageLocale=de&topicId=746716&year_month=201712&year_month.GROUP=1&search=Suchen
Dec 14th 2018, 13:54

anjaka

Administrator
Gesamt Themen : 2
Gesamt Beiträge : 72
Liebe Azubis,

zu Frage 6:
die Lösung findet sich in RICHTLINIE 92/106/EWG Artikel 4 :-)

Zu Frage 7:
Die richtige Antwort lautet c) 12,85 Prozent.

„KingLouie“ hat den richtigen Riecher gehabt und eine Statistik der Bundesagentur für Arbeit herangezogen. Diese Statistik schließt mit dem Jahr 2017 ab, ist also die derzeit aktuellste und damit gültige Zahl.
Die Tabelle heißt „Beschäftigte nach Berufen“ und dort lässt sich die Zahl berechnen unter dem Reiter „SVB Tabelle I“, Zeile 436 (Berufsgruppe 5162).

Viele Grüße & Danke fürs Mitmachen!
Anja Kiewitt (VR-Redaktion)
Dec 17th 2018, 17:48

l.duehlmann

Profilbild
Gesamt Themen : 0
Gesamt Beiträge : 3
Hey,

die Richtlinie 92/106/EWG Artikel 4 lautet:

"Alle in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Verkehrsunternehmer,
welcher die Voraussetzungen für den Zugang
zum Beruf und für den Zugang zum Markt für den Güterverkehr
zwischen Mitgliedstaaten erfüllen, dürfen im
Rahmen des kombinierten Verkehrs zwischen Mitgliedstaaten
innerstaatliche oder grenzüberschreitende Zuund/oder
Ablaufverkehre auf der Straße durchführen, die
Bestandteil des kombinierten Verkehrs sind."

Folglich also muss der Vorlauf für einen kombinierten Verkehr sein, der grenzüberschreitend ist ("zwischen Mitgliedsstaaten"). Dies ist in der Aufgabe 6 allerdings nicht gegeben - wie sieht es also mit der Antwort aus, wenn die Frage diesbezüglich ungenau ist?
Dec 18th 2018, 10:54

anjaka

Administrator
Gesamt Themen : 2
Gesamt Beiträge : 72
Guten Morgen,
hier die ausführliche Begründung:

Nach RICHTLINIE 92/106/EWG Artikel 4 / Die Richtlinie über den Kombinierten Verkehr legt die Rahmenbedingungen fest, unter denen in der EU, im Falle grenzüberschreitender Beförderungen im Kombinierten Verkehr, nationale Vor- und Nachläufe auf der Straße von den sonst bestehenden Beschränkungen für den Marktzugang frei bleiben. Sind diese Bedingungen erfüllt, unterliegt ein derartiger Vor- oder Nachlauf durch einen gebietsfremden Unternehmer daher auch nicht den Beschränkungen für Kabotageverkehre.

Sind damit alle Unklarheiten beseitigt?
Viele Grüße aus München,
Anja Kiewitt (VR-Redaktion)
Dec 18th 2018, 13:27

l.duehlmann

Profilbild
Gesamt Themen : 0
Gesamt Beiträge : 3
"Sie möchten einen Lkw-Frachtführer mit einer ausländischen EU-Lizenz für Vorläufe im Kombinierten Verkehr einsetzen. Sowohl die Ladestelle als auch das nächstgelegene Terminal befinden sich in Deutschland.
Wie viele Fahrten darf der gebietsfremde Frachtführer durchführen?"

Danke Frau Kiewitt für die Antwort. Leider ist in der Aufgabe nicht angegeben, ob es sich um einen grenzüberschreitenden kombinierten Verkehr handelt - also konnte man in diesem Fall raten worum es sich handelt - sind in diesem Fall nicht sowohl Antwort A als auch Antwort B richtig, da wie bereits genannt nicht klar ist, ob es sich im Fall der Aufgabe um einen grenzüberschreitenden Verkehr handelt?
Dec 18th 2018, 13:40

anjaka

Administrator
Gesamt Themen : 2
Gesamt Beiträge : 72
Hallo Herr Duehlmann,

Sowohl die Ladestelle als auch das nächstgelegene Terminal befinden sich in Deutschland. Damit handelt es sich bei dem Auftrag um einen nationalen Vorlauf auf der Straße. Nach RICHTLINIE 92/106/EWG Artikel 4 unterliegt ein derartiger Vor- oder Nachlauf durch einen gebietsfremden Unternehmer nicht den Beschränkungen für Kabotageverkehre.

Ich gebe Ihre Frage aber dennoch an Herrn Fels weiter, vielleicht kann er zur Klärung beitragen.

Viele Grüße,
Anja Kiewitt (BestAzubi-Team)
Dec 19th 2018, 16:47

anjaka

Administrator
Gesamt Themen : 2
Gesamt Beiträge : 72
Hallo noch einmal,

ich habe den Gesetzestext noch einmal genau durchgelesen und darin heißt es ja explizit, dass sowohl innerstaatliche als auch grenzüberschreitende Verkehre gemeint sind. Demnach spielt es keine Rolle, ob es sich um einen grenzüberschreitenden Verkehr handelt oder nicht.

Viele Grüße,
Anja Kiewitt
Dec 20th 2018, 14:00

anjaka

Administrator
Gesamt Themen : 2
Gesamt Beiträge : 72
Hallo noch einmal,

kurz zur Info: wir befragen jetzt noch einmal sowohl den Fragesteller als auch einen Transportrechtsexperten dazu.
Ich gebe hier zeitnah das Feedback bekannt.

Viele Grüße,
Anja Kiewitt
Dec 20th 2018, 17:05

anjaka

Administrator
Gesamt Themen : 2
Gesamt Beiträge : 72
Kurzer Zwischenstand bzw. Feedback vom Fragesteller: "Die Fragen sind für innerdeutsche Verkehre, sodass die Einschränkung schon durch das Oberthema gegeben ist."
Wir warten aber noch das Feedback unseres Transportrechtsexperten ab, das wohl morgen kommt.
Dec 20th 2018, 18:07

anjaka

Administrator
Gesamt Themen : 2
Gesamt Beiträge : 72
So,

jetzt kommt die finale Antwort unseres Transportrechtsexperten vom Bundesverband Wirtschaft, Verkehr und Logistik (BWVL) e.V. (auch dort hat man hitzig darüber diskutiert, ebenso wie wir hier in der Redaktion):
keine der drei Antworten ist richtig, da die Frage nicht klar genug formuliert ist....

Deshalb haben wir uns nun entschieden, die Frage aus der Wertung zu nehmen, sodass niemandem Nachteile daraus entstehen.

Vielen Dank für die Info, lieber Herr Duehlmann!
Viele Grüße und einen schönen Abend,
Anja Kiewitt (Best Azubi-Team)
Dec 21st 2018, 10:38

anjaka

Administrator
Gesamt Themen : 2
Gesamt Beiträge : 72
P.S. Im Lösungs-PDF sind nun alle drei Antworten als richtig markiert. Habe es soeben neu hochgeladen.
Schöne Weihnachten!

Login

E-Mail
Passwort

Passwort vergessen?

Social Media

Dir gefällt Best Azubi?

Best Azubi: Wir machen mit!

Das Logo zum Download!

Das Best Azubi Logo zum Download für Ihren Internetauftritt oder zum Abdruck in Printmedien!

KONTAKT

TECVIA GmbH

Marketing
Aschauer Strasse 30 | 81549 München
Tel.: 0 89 / 20 30 43 - 21 36
E-Mail: bestazubi@tecvia.com
www.best-azubi.de