Hallo alle zusammen,
was habt ihr bei der Frage zum Container-/ Packzertifikat als richtige Antwort herausgefunden? Ich habe in der ADR gesucht und gesucht und absolut nichts gefunden, was die begrenzten Mengen damit verbindet!
Ich denke, dass die letzte Antwort die richtige ist.
Habt ihr Quellen?
Viele Grüße
Laura
FB 6 Frage 5 - Profifrage - Packzertifikat
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Dec 15th 2018, 17:06 | |
laurazweigleGesamt Beiträge : 23 |
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Dec 17th 2018, 10:27 | |
anjakaAdministratorGesamt Beiträge : 72 |
Guten Morgen Laura,
die richtige Antwort ist B: Es muss auch für gefährliche Güter in begrenzten Mengen angefertigt werden. Viele Grüße, Anja Kiewitt (VR-Redaktion) |
Dec 20th 2018, 09:25 | |
laurazweigleGesamt Beiträge : 23 |
Hallo Frau Kiewitt,
danke für Ihre Antwort. Könnten Sie mir bitte eine Quelle nenne, wo ich das nachlesen kann? Am besten als Link. Ich habe es leider in der gesamten ADR nicht gefunden. Da würde ich mich sehr drüber freuen. Viele Grüße Laura |
Dec 20th 2018, 11:54 | |
anjakaAdministratorGesamt Beiträge : 72 |
Hallo Laura,
der Weg ist folgend, wenn auch nicht durch gesunden Menschenverstand erschließbar – so mein Experte: In 3.4.1 ADR stehen die Regeln für die Begrenzten Mengen: 3.4.1 ►1.1.3.4 Dieses Kapitel enthält die Vorschriften, die für die Beförderung von in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern bestimmter Klassen anzuwenden sind. Die für die Innenverpackung oder den Gegenstand anwendbare Mengengrenze ist für jeden Stoff in der Spalte 7a der Tabelle A in Kapitel 3.2 festgelegt. Darüber hinaus ist in dieser Spalte bei jeder Eintragung, die nicht für die Beförderung nach diesem Kapitel zugelassen ist, die Menge «0» angegeben. Da steht auch: In derartigen begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter, die den Vorschriften dieses Kapitels entsprechen, unterliegen keinen anderen Vorschriften des ADR/RID mit Ausnahme der entsprechenden Vorschriften von: Darunter werden alle Vorschriften aufgelistet, die trotzdem beachtet werden müssen, auch … „e) Teil 5 Unterabschnitte 5.1.2.1 a) (i) und b), 5.1.2.2, 5.1.2.3 und 5.2.1.10 sowie Abschnitt 5.4.2,…“ In 5.4.2 steht… „ 5.4.2 Container-/Fahrzeugpackzertifikat ►1.1.4.2.3 Wenn einer Beförderung gefährlicher Güter in Containern eine Seebeförderung folgt, ist dem Beförderungspapier ein Container-/Fahrzeugpackzertifikat nach Abschnitt 5.4.2 des IMDG-Codes 6), 7) beizugeben. Kurios ist: das Beförderungspapier muss erst beim Umschlag auf das Containerschiff vorliegen (im IMDG-Code muss auch für Limited Quantities ein Beförderungspapier ausgestellt werden, mit dem zusätzlichen Vermerk 3.4.6.1: Außer den Angaben, die nach den Vorschriften für Beförderungsdokumente in Kapitel 5.4 erforderlich sind, muss die Bezeichnung „limited quantity“ oder „LTD QTY“ zusammen mit der Beschreibung der Sendung in die Erklärung für gefährliche Güter aufgenommen werden.). Das Packzertifikat muss schon zu Beginn des Beförderungsvorganges mitgeführt werden, also auch schon auf dem Weg zum Schiff. Es stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, wenn dieses bei einer Kontrolle nicht vorgezeigt werden kann. Hat sich damit alles geklärt? Viele Grüße, Anja Kiewitt (BestAzubi-Team) |
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